Der deutsche Gesetzgeber regelt die Bedingungen, die ein Anbieter im Sinne eines „barrierefreien“ Online-Angebots erfüllen muss, über die sog. „Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung“ (BITV), die im Jahr 2002 von der Bundesregierung verabschiedet wurde.
Dies bedeutet z. B. in der Praxis, dass sämtliche Schriften skalierbar sind und alle Seiteninhalte mit Hilfe technischer Hilfsgeräte, sog. Screen Readern problemlos ausgelesen werden können.
Für den Anbieter heißt die Bereitstellung eines barrierefreien Online-Angebots in der Konsequenz, dass er seine Informationen im Internet allen Nutzergruppen zugänglich macht. Damit erhöht er nicht nur die Qualität, sondern auch die Reichweite seiner Internetseiten.
Mehr zum Thema Barrierefreiheit:
Den Gesetzestext zur BITV finden Sie unter folgender Internetadresse:
Ausführliche Informationen zum Nutzen barrierefreier Online-Angebote aus Anbietersicht bietet ein in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei EY LAW Luther Menold entstandenes Portal:

